Hygienekonzept Christine Reinhardt - GESUND UND MUNTER

Physiotherapie, Kosmetik und Corona

 

Physiotherapie und Kosmetik sind unter den aktuell geltenden Corona-Beschränkungen vollständig geöffnet. Hier erfahren Sie mehr zu den aktuellen Regeln und zur Testpflicht bei der Physiotherapie und bei kosmetischen Behandlungen.

 

Harsefeld, 8.3.2021

 

Physiotherapiepraxen und Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik) anbieten sind in Niedersachsen gemäß der aktuell geltenden Landesverordnung (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html) vollständig geöffnet und stehen Ihren Patienten/Kunden für alle Behandlungen zur Verfügung.

 

Dazu gehören u.a. alle vom Arzt verordneten Therapien wie die klassische Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Manuelle Therapie und alle sonstigen vom Arzt verordneten Therapien. 

 

Auch medizinische erforderliche Behandlungen ohne Rezept, wie zum Beispiel medizinische Massagen sind weiterhin möglich.

 

Erlaubt sind demnach auch alle Anwendungen, die nach Einschätzung des Physiotherapeuten oder Heilpraktikers medizinisch begründet bzw. erforderlich sind. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist dazu nicht erforderlich.

 

Wellnessbehandlungen wie „Norddeutscher Südseetraum“, „Immer locker bleiben“, „immer der Nase nach“ und „Fuß gefasst“ sind in Niedersachsen seit dem 8.3.2021 wieder erlaubt.

 

Neu ist die Testpflicht in der Physiotherapie und bei den körpernahen Dienstleistungen: 

 

Die Pflicht zum Corona-Test gilt nicht für Patienten in der Physiotherapie. Sie können also weiterhin ohne Corona-Test zur Physiotherapie gehen. Voraussetzung ist dabei aber nach wie vor das Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP oder FFP2) während der Physiotherapie-Behandlung sowohl für Patienten als auch Therapeuten. 

Sollte bei physiotherapeutischen oder kosmetischen Behandlungen kein medizinischer Mundschutz getragen werden können, so muss der Patient/Kunde einen negativen Corona-Test vor der Behandlung vorweisen können. Folgende kosmetische Behandlungen sind nicht mit einer medizinischen Mundbedeckung möglich: „Einfach schön“, „Jugendschön“ und „Wunderschön“.

 

Ich bin medizinisch sehr gut ausgebildet und bin es gewohnt, Hygienestandards professionell und sicher anzuwenden. Ich habe bereits vor Auftreten des Corona-Virus mit hohen Hygienestandards gearbeitet.

 

Dazu gehören das Bereitstellen von Desinfektion für Kunden, das Wechseln von Wäsche für Behandlungen nach jedem Kunden und die Desinfektion und Reinigung der Geräte und Liegen nach jeder Behandlung.

 

Großzügig dimensionierte und gute belüftete Räume sorgen für Luftaustausch und ein gesundes Raumklima.

 

Außerdem wird darauf geachtet, dass nur Patienten behandelt werden, die gesund sind und keinerlei Erkältungs- oder Grippesymptome zeigen.

 

Zusätzlich sind folgende Hygieneregeln von unseren Kunden zu beachten:

 

  • Bitte bringen Sie zu den fBehandlungen, die ohne FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske durchgeführt werden, einen tagesaktuellen negativen Coronatest mit.
  • Bitte tragen Sie beim Betreten meines Geschäfts und während der Behandlung Ihre mitgebrachte medizinische (OP oder FFP2) Mund-Nasenschutz-Maske.
  • Kommen Sie bitte alleine ohne Begleitung. Das gilt auch für Ihre Kinder.
  • Desinfizieren Sie sich bitte am Eingang Ihre Hände. Dort steht ein Desinfektionsmittel für Sie bereit.
  • Kommen Sie bitte pünktlich zum Termin, damit die Anzahl der Personen durch wartende Kunden nicht unnötig erhöht wird. Ich werde regelmäßig Lüftungspausen einplanen.
  • Halten Sie bitte immer einen Abstand von 1,5 m.

 

Testkonzept

 

Ich sehe mich für meine Patienten/Kunden und für mich in der Verantwortung einen regelmäßigen Corona-Antigen Test zu machen. Ab Mittwoch den 10.03.21 werde ich mich täglich vor dem Beginn der Arbeit selbst testen und dies im Anschluss dokumentieren.

 

Kunden/Patienten bei denen während einer Behandlung das Tragen eines medizinischen Mundschutzes nicht möglich ist, können nur behandelt werden, wenn Sie einen tagesaktuellen Corona-Test vorweisen können. 

 

 

 

Quellen:

Land Niedersachsen (Nds. Allgemeinverordnung)

Deutsche Bundesregierung

Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten IFK e.V.

Deutscher Verband für Physiotherapie ZVK

 

 

Ihre

 

Christine Reinhardt